Corona hat das Land im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Unternehmen werden in naher Zukunft mit Einnahmeausfällen zu kämpfen haben. Selbständige fragen sich, wer zahlt den Lohn und den Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit. Wir haben für dich die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Bitte lese dir diese in Ruhe durch und beachte unsere Tipps und Anregungen.

Erstattungsleistungen bei Quarantäne oder Betriebsschließung wegen Corona
Sollte dein Salon wegen der Corona-Epidemie durch behördliche Anordnung zeitweise zur Betriebsschließung gezwungen werden, musst du als Arbeitgeber deinen Mitarbeitern trotzdem weiter Lohn zahlen. Genau genommen ist dies aber keine gewöhnliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, denn deine Mitarbeiter sind ja nicht krank.

Stattdessen besteht seitens deiner Mitarbeiter aber ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß 3 56 Abs. 1,2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Entsprechend dieser Regelung zahlen Arbeitgeber diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe des Lohnes. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes gewährt. Auch diesen Teil der Entschädigung zahlst du als Arbeitgeber.

Und jetzt kommt endlich eine gute Nachricht. Als Unternehmer hast du wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde. Du kannst also die Personalkosten später von jener Behörde zurückholen, die die Schließung veranlasst hat (z.B. Gesundheitsamt).

Selbiges trifft zu, wenn einzelne Mitarbeiter zwar nicht erkrankt sind, aber dennoch von einer Quarantänemaßnahme betroffen sind. Auch in diesem Falle musst du als Arbeitgeber zunächst den Lohn quasi wie bei einer Entgeltfortzahlung weiterzahlen. Diese Kosten werden dann auf Antrag von jener Behörde erstattet, welche die Quarantäne angeordnet hat.

Entschädigung für selbständige Friseure wegen Corona-Quarantäne Liquidität
Wer als gesunder Selbständiger aufgrund einer angeordneten Quarantänemaßnahme nicht arbeiten darf, kann ebenfalls eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall bei der verantwortlichen Behörde einfordern. Die Entschädigung von Selbständigen beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.

Laut §56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben (Saloninhaber), zudem von der zuständigen Behörde einen Kostenersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang. Diese Ansprüche können aber wirklich nur dann geltend gemacht werden, wenn der finanzielle Schaden durch eine behördliche Zwangsmaßnahme entstanden ist.

WICHTIG :: WICHTIG :: WICHTIG :: WICHTIG
Angeordnete Schließung durch Bundes- oder Landesregierung
Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der angeordneten Betriebsschließungen sind für die Unternehmen enorm: Nach den von der Rechtsprechung und Gesetzgebung entwickelten Grundsätzen trägt der Arbeitgeber im Fall angeordneter Betriebsschließungen das Betriebsrisiko und muss seinen Mitarbeitern den Lohn weiterzahlen. Mangels Anspruchsgrundlage haben Unternehmen in diesem Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die Behörde; ein solcher Fall betrifft vielmehr das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 S. 3 BGB).

ARBEITSRECHT
A. MITARBEITER IST KRANK. Normale Lohnfortzahlung greift.

B. Mitarbeiter ist gesund, aber in behördlich angeordneter Quarantäne nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter. Innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge bei Gesundheitsamt stellen. Wenn der Mitarbeiter nicht krank ist, ist er arbeitsfähig. Jedoch darf der Mitarbeiter in Quarantäne keine persönlichen Termine mit anderen Menschen wahrnehmen. Dies gilt natürlich nicht für Arbeitnehmer, die nur am Arbeitsort oder vor Ort bei Kunden tätig werden können, wie z.B. Verkäufer, Artzhelferinnen, Handwerker etc. . In diesem Fall müssen die Mitarbeiter in Quarantäne nicht arbeiten.

C. Mitarbeiter ist gesund, aber KIND IST KRANK. Dieser Fall wird in § 616 BGB geregelt: Wenn keine anderen im Haushalt lebenden Personen die Betreuung übernehmen können, so kann der Mitarbeiter das Kind selbst betreuen und muss grundsätzlich nicht arbeiten gehen. Denn die Fürsorgepflicht für das Kind hat Vorrang. Dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum, § 616 BGB. Der liegt pro Elternteil bei 10 Tagen im Jahr, bei Alleinerziehenden bei 21 Tagen p.a. Alle Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter hierfür zur Kinderbetreuung frei stellen.

Ohne besondere Regelung im Arbeitsvertrag wird in dieser Zeit das Gehalt vom Arbeitgeber weiter bezahlt.

In vielen Betrieben ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag raus genommen, gilt also nicht. Dann kürzt der Arbeitgeber das Gehalt für diese Fehltage, und der Mitarbeiter erhält ein Ausfallgeld von seiner Krankenkasse.

Praktisch wird dieser Fall wohl wenig relevant werden. Denn wenn das Kind erkrankt ist, wird auch der Mitarbeiter selbst unter Quarantäne gestellt werden, siehe oben.

D. Ab 16.03.2020 bundesweit: KINDERGARTEN und SCHULEN haben vorsorglich wegen Corona GESCHLOSSEN. Kann der Mitarbeiter jetzt wegen Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Mitarbeiter haben weiterhin eine Arbeitspflicht. Sie müssen gewährleisten, dass die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit gesichert ist. Gleichzeitig liegt hier eine Ausnahmesituation vor. Für die ersten Tage gilt das unter C. geschriebene zum kranken Kind.

Leider gibt es über die genaue Anzahl der Tage keine eindeutige Aussage im Gesetzestext. Nach allgemeiner juristischer Auffassung jedoch sind unter einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ maximal fünf Arbeitstage zu verstehen (einige Juristen gehen hier auch nur von 2 Tagen aus). Zu einer darüber hinausgehenden Bezahlung des wegen Kinderbetreuung verhinderten Arbeitnehmers sind Arbeitgeber nicht verpflichtet.

Du könntest als Arbeitgeber u.a. ermöglichen: Überstundenabbau oder unbezahlten Urlaub. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, normalen Urlaub zu beantragen. Bei einem Urlaubsantrag muss der Arbeitgeber auch auf die persönlichen Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Das bedeutet, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dem Urlaubsantrag entgegenstehen, wird der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag stattgeben.

E. Sollte eine allgemeine Ausgangssperre von der Regierung verfügt werden, bleiben vermutlich Wege zur Arbeit ebenso wie zum Lebensmittel Einkaufen ausgenommen. Die Mitarbeiter dürfen – und müssen – zur Arbeit kommen, wenn nicht ein anderer Grund vorliegt.

Kurzarbeitergeld
Wenn deine Kunden ausbleiben und du keinen Umsatz erzielen kannst, kann es sinnvoll sein, Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken.
Kurzarbeit kann nur dann beantragt werden, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter auch tatsächlich weniger arbeiten. Die Möglichkeit die Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten zu lassen und trotzdem Kurzarbeitergeld zu beantragen ist nicht rechtskonform.

Die Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III) entlastet Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage bei den Personalkosten. Für Arbeitnehmer sind damit gewisse Einkommensverluste verbunden: Du erhältst (teilweise) Kurzarbeitergeld. Der Arbeitsplatz und damit das Know-how des Mitarbeiters bleibt jedoch erhalten.
Im Regelfall wird Kurzarbeit in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

BITTE nehme hierzu Kontakt mit deinem Lohnsteuerbüro auf und lasse dir bei der Antragstellung helfen. Um auch schon für den März 2020 Gelder zu bekommen MUSS der Antrag bis spätestens 31.03.2020 eingereicht sein.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem kurzgearbeitet wurde (Anspruchszeitraum). 67% erhalten Arbeitnehmer auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Die Arbeitsagentur hat eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf.
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt kann jedoch je nach Situation auf 24 Monate ausgeweitet werden. Hier ist eine gesonderte Antragstellung notwendig. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Auch für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort kaum Ansprüche verliert. Seit 13.03.2020 hat die Regierung entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Vorgehensweise:

  • Kontaktaufnahme für Antragstellung = Lohnsteuerbüro aufnehmen
  • Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur – online – melden/anzeigen.
  • Arbeitsagentur prüft, ob Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Vereinbarung von Kurzarbeit in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Beantragung von Kurzarbeitergeld – online bei der Arbeitsagentur.

Es empfiehlt sich, hier schnell zu handeln. Denn auch die Ämter sind von Corona und Schulschließungen betroffen und haben gleichzeitig einen hohen Arbeitsanfall zu bewältigen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzarbeit

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Liquidität
Wenn deine Kunden ausbleiben, du keinen Umsatz erzielst und deine Mitarbeiter schon in Kurzarbeit sind, bleiben immer noch sogenannte Fixkosten übrig. Dazu gehören Miete, Leasing, Tilgungen etc.. Diese Kosten fallen weiter an.
Wenn du dadurch Liquiditätsprobleme bekommst, wende dich an deine Hausbank. Dort kannst du die verbesserten KFW und LFA Kredite beantragen. Der Staat hilft hier insbesondere durch eine Haftungsübernahme. Kalkuliere deinen Kreditbedarf großzügig.
Auch hier empfiehlt es sich schnell zu handeln. Denn auch die Banken sind von Corona und Schulschließungen betroffen und haben gleichzeitig einen hohen Arbeitsanfall zu bewältigen.

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Steuerliches
Wenn du Liquiditätsprobleme bekommen solltest und daher fällige Steuerzahlungen nicht pünktlich entrichten kannst, kannst du über deinen Steuerberater einen Antrag auf Stundung stellen.
Wenn du im Jahr 2020 mit Gewinneinbrüchen rechnest, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stellen. Bitte nehme hier ebenfalls schnellstmöglich Kontakt mit deinem Steuerberater auf.

Abschließend:
Komme gut durch diese Zeit! Wir sind da für dich. Bitte kontaktieren uns, wenn du unsere Unterstützung benötigst. Pass auf dich und deine Lieben auf.

Alles Gute
Alwin und Katja

 

 

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